Ausweis-Pflicht im Klinikum
Mit dem Jahreswechsel tritt eine Regelung in Kraft, die verhindern soll, dass E-Cards missbraucht werden.
Das Sozialbetrugs-Bekämpfungsgesetz (SBBG) ist seit August in Geltung. Ab dem Jahreswechsel sind die Krankenanstalten nun verpflichtet, die Identität der Patientinnen und Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der E-Card zu überprüfen. Geregelt ist dies in Sozialversicherungsgesetzen, z. B. in § 148 Zif. 6 ASVG, § 98 Abs. 2 GSVG. Bisherige Rechtslage war, dass generell nur im Zweifel die Identität der Patienten zu überprüfen war. In der Praxis heißt das, dass Patienten in den Krankenanstalten zur E-Card auch einen Lichtbildausweis wie zum Beispiel Führerschein oder Reisepass vorlegen müssen.
Verpflichtet für Kliniken
Die Krankenanstalten sind also ab 1. Jänner 2016 verpflichtet, die E-Card und die E-Card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität der Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der E-Card zu überprüfen. Bei Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr muss die Identität weiterhin nur im Zweifelsfall geprüft werden.






